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Wobei wir helfen können

Testamente/Erbverträge
Lebzeitige Übertragung
Erbauseinandersetzung
Pflichtteilsrecht
Erbschaftsteuer
Vollmachten

Willkommen

Unsere konsequente Spezialisierung und die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen sind das Fundament für Leistungen auf höchstem Niveau. Für folgende Schwerpunkte sind wir Ihre Ansprechpartner:

Schwerpunkte

  • Erbrecht
  • Erbschaftsteuerrecht
  • Testamentsvollstreckung
  • Vollmacht und Patientenverfügung

Beratung

Sowohl unsere Beratung als auch die außergerichtliche Vertretung zielen stets auf die Vermeidung teurer und riskanter Gerichtsverfahren ab. Wir verfolgen Ihre Ansprüche aber auch konsequent vor Gericht.

„Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muss Gesetz sein, weil es recht ist.“

Charles de Montesquieu (1689-1755)

Ihre Fachanwälte für Erbrecht

Bei KIRBACH Rechtsanwälte arbeiten derzeit zwei Fachanwälte, Herr Udo Kirbach und Herr Arne Hartmann, auf dem Gebiet des Erbrechts mit allen seinen Facetten.

Das Erbrecht ist oftmals mit anderen Rechtsgebieten verzahnt. Die intensive Tätigkeit auch auf diesen Feldern ist der Garant für komplexe Lösungen, sowohl im Bereich der Gestaltung als auch dann, wenn bereits ein Schaden eingetreten oder Streit aufgetreten ist. Bei allem steht die praxisorientierte Mandatsbetreuung im Vordergrund.

Entsprechende Ausbildungsergebnisse und stetige Fortbildung sind für alle hier tätigen Mitarbeiter selbstverständlich.

Katharina Medwedew

Katharina Medwedew

Rechtsanwaltsfachangestellte

 

Wir suchen Sie als

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Rechtsanwaltsfachangestellte/r (m/w/d)

 

Unsere Schwerpunkte im Erbrecht

Wir sind weit überwiegend auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. Neben der Gestaltung von Nachfolgeregelungen zählen hierzu beispielsweise auch die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer werden ebenso beantwortet wie solche zu Vollmachten und Patientenverfügungen. Dabei gewährleistet unsere Spezialisierung eine hohe fachliche Kompetenz auch in angrenzenden Bereichen, wie beispielsweise dem Steuer- oder Gesellschaftsrecht.

Vor dem Erbfall

Nur mit einer testamentarischen oder erbvertraglichen Regelung lässt sich Einfluss auf die Einzelheiten des Vermögensübergangs nehmen. So kann verhindert werden, dass die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommt.

Die Vorschriften zur Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer bieten genug Gestaltungsspielraum, Steuern zu sparen. Steuerliche Freibeträge sind dazu da, sie auszunutzen.

Eine große Bedeutung hat auch die Absicherung durch eine Vorsorgevollmacht für den Fall von Krankheit oder Unfall. Die detaillierte Formulierung einer Patientenverfügung ist wichtiger Bestandteil der Selbstbestimmung.

Testament

Das Testament dokumentiert den letzten Willen des Erblassers. Es kann in notarieller Form oder handschriftlich errichtet werden.

Das notarielle Testament wird in einer öffentlichen Urkunde errichtet. Ein handschriftliches Testament ist nur wirksam, wenn es der Erblasser persönlich per Hand geschrieben und mit eigenhändiger Unterschrift versehen hat. Ort und Datum sollten nicht fehlen.

Wird ein sogenanntes Ehegattentestament handschriftlich errichtet, ist es ausreichend, wenn einer der Eheleute den gesamten Text handschriftlich niederlegt. Der andere Partner hat handschriftlich zu ergänzen, dass dies auch sein letzter Wille ist. Nach Angabe von Ort und Datum müssen beide Eheleute eigenhändig unterschreiben.

Zum Schutz gegen Verlust, Fälschung oder Vernichtung sollte das handschriftliche Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht am Wohnort gegeben werden.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann mit einer oder mehreren Personen geschlossen werden. Er bindet die Vertragsparteien an die Verfügungen, die darin vereinbart wurden. Der Inhalt des Erbvertrages lässt sich genauso formulieren und gestalten, wie in einem Testament.

Allerdings ist die notarielle Beurkundung in diesem Fall zwingend vorgeschrieben. Zu beachten ist, dass sich die Vertragsparteien, anders als beim Testament, in der Regel nicht mehr vom darin festgelegten Willen lösen können.

Familienrechtliche Bezüge

Der Abschluss eines Ehevertrages, sei es vor oder während der Ehe, hat großen Einfluss auf die Erbfolge. Mit der Änderung des sogenannten Güterstandes können sich die gesetzlichen Erbteile vergrößern oder verkleinern. Gleiches gilt für den Pflichtteil. Auch sind die Auswirkungen auf die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht zu vernachlässigen.

Wichtig ist, dass im Rahmen der Gestaltung eines Ehevertrages die erbrechtlichen Folgen beachtet werden. Mit unserem Fachwissen stehen wir Ihnen gern hilfreich zur Seite.

Schenkungsteuer

Der nachvollziehbare Wunsch, Vermögen möglichst ohne Verluste an die Folgegeneration zu übergeben, geht allzu oft mit der Befürchtung einher, dass an jeder Übertragung auch der Fiskus kräftig mitverdienen könnte. Durch eine vorausschauende Planung können Sie jedoch schon lebzeitig den Vermögensfluss innerhalb der Familie entsprechend Ihren Vorstellungen bewirken und die individuellen Steuerfreibeträge nutzen. Hierdurch reduziert sich die zum Zeitpunkt des Erbfalls entstehende Erbschaftsteuer. Es gilt nun, die vorhandenen Gestaltungsspielräume konsequent zu nutzen.

Zur deutschen unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht kommt es, wenn der Übergeber und/oder der Beschenkte seinen Wohnsitz in Deutschland haben.

Das Steuerrecht sieht für jeden Erwerber einen bestimmten Freibetrag vor, dessen Höhe vom verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser abhängt. Eine Übersicht steht Ihnen als Download bereit.

Patientenverfügung

Unter einer Patientenverfügung versteht man die Anweisung an Ärzte oder Krankenhäuser, bestimmte Heilbehandlungen im Ernstfall durchzuführen oder aber zu unterlassen, auch wenn sich hierdurch unter Umständen das eigene Leben verkürzt. Da jede ärztliche Behandlung von der Einwilligung des Patienten abhängt, ist der Arzt an die Vorgaben des Patienten gebunden.

Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellen, sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie sich vor deren Unterzeichnung mit unangenehmen Fragen über Krankheit, Leiden und Tod auseinandersetzen müssen. Oft ist es daher hilfreich, sich vom Hausarzt über den Inhalt der Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht beraten zu lassen. Dies ist auch ein weiterer Hinweis auf die Ernsthaftigkeit, mit der die Verfügung erstellt wurde. Dies erleichtert dem Behandlungsteam im Ernstfall die Anerkennung der Verfügung.

Vorsorgevollmacht

Ein schwerer Unfall, eine langwierige Krankheit oder auch das eigene Alter: Es gibt viele Gründe, die ein eigenverantwortliches, selbstbestimmtes Leben zeitweise oder dauerhaft unmöglich machen. Wer für einen solchen Fall nicht vorgesorgt hat, muss damit rechnen, dass das Betreuungsgericht eine sogenannte Betreuung anordnet. Vielfach bedeutet das die Bestellung eines amtlichen Betreuers und damit, dass sich ein fremder Mensch in Ihre Familien- und Vermögensangelegenheiten einarbeitet und Entscheidungen trifft, auch wenn es um Ihre ganz privaten Belange geht.

Allerdings können Sie einer Ihnen vertrauten Person eine Vorsorgevollmacht erteilen. Die Folge: Nicht ein Fremder, sondern die von Ihnen ausgesuchte Person kümmert sich im Ernstfall um Ihre Angelegenheiten. Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Beglaubigung oder Beurkundung. Sie ist allein durch die Unterschrift rechtswirksam.

Dennoch sollten Sie Ihre Bank so früh wie möglich über die Bevollmächtigung unterrichten. In Einzelfällen bestehen Geldinstitute auf die Benutzung der hausinternen Vordrucke. Soll der Bevollmächtigte auch Entscheidungen hinsichtlich des Immobilienvermögens oder Beteiligungen an einer GmbH oder Personengesellschaft treffen können, ist eine notarielle Beurkundung bzw. behördliche Beglaubigung der Vollmacht notwendig. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten erläutern wir Ihnen gern ausführlich.

Um dem Missbrauch vorzubeugen, sollten Sie mit der Vorsorgevollmacht sorgfältig umgehen. Bedenken Sie immer, dass Dritte, wie zum Beispiel Banken, nach Vorlage der Vollmacht alle Handlungen ausführen, die der Bevollmächtigte anordnet.

Vermögen im Ausland

Lebte der Erblasser im Ausland oder hatte er dort Vermögen, ist fraglich, welches Recht zur Anwendung kommt. Hierbei spielen der Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit eine entscheidende Rolle. Seit Geltung der EU-Erbrechtsverordnung knüpfen die meisten Staaten der EU an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an.

Wählte der deutsche Erblasser als Alterssitz beispielsweise die Côte d´Azur und ließ er sich dort auch nieder, kommt unabhängig seiner Staatsangehörigkeit französisches Recht zur Anwendung. Allerdings gibt die EU-ErbVO dem Erblasser die Möglichkeit, das Recht des Landes zu wählen, dem er angehört.

Bei einem Auslandsbezug ist also zu entscheiden, ob das Recht des Wahlstaates oder doch Heimatrecht den Vorzug erhalten soll.

Hinsichtlich des Erbschaftsteuerrechts bleibt es bei den oft sehr unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Länder; was dramatische Auswirkungen haben kann. Ohne fachkundige Beratung lassen sich böse Überraschungen kaum vermeiden.

Lebzeitige Vermögensübertragung

Anlässe für Schenkungen gibt es viele. Doch nicht nur der klassische Zuschuss zum Erwerb des Familienwohnheims oder die finanzielle Hilfe bei der Existenzgründung kommen als Motive in Betracht. Auch als Instrument zur Steuervermeidung spielen Schenkungen eine tragende Rolle.

Angst, sich seines Vermögens schon zu Lebzeiten zu entledigen, muss dennoch niemand haben. Sollen etwa Grundstücke übertragen werden, kann sich der Schenkende die lebenslange Nutzung, also das Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht, vorbehalten. Dadurch geht zwar das Grundstück auf den Beschenkten über, wirtschaftlicher Eigentümer bleibt jedoch der Schenkende. Er kann das Anwesen beispielsweise selbst bewohnen oder die Erträge aus einer Vermietung als Baustein seiner Altersversorgung nutzen.

Neben einer solchen Gegenleistung, die der Übernehmer zu erbringen hat, können sich Schenker und Beschenkter zusätzlich auf Leibrentenzahlungen oder die Verpflichtung zur Pflege des Schenkenden im Alter verständigen.

In jedem Fall sollte sich der Schenkende Rückübertragungsrechte einräumen lassen. Er muss die Möglichkeit haben, das Übergabeobjekt auf sich zurück zu übertragen, wenn die Gefahr besteht, dass Dritte gegen seinen Willen darauf zugreifen können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beschenkte den Grundbesitz ohne Zustimmung des Schenkers belastet oder gar veräußert. Auch wenn der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, sich scheiden lässt oder insolvent ist, besteht die Gefahr, dass das Übergabeobjekt an Dritte fällt und dieses dem Familienvermögen entrissen wird.

Unternehmensnachfolge

Als Firmeninhaber sollten Sie frühzeitig klären, welche Ziele Sie mit der Weitergabe Ihres Betriebes verfolgen. Dabei kommen in Frage:

  • Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens
  • Vermeidung ertragsteuerlicher Belastungen
  • Absicherung der Familienmitglieder, die nicht im Unternehmen verbleiben
  • Absicherung des Betriebskapitals bei Erbauseinandersetzungen und vor Pflichtteils- sowie Zugewinnausgleichsansprüchen des Ehegatten
  • Reduzierung bzw. Vermeidung von Erbschaftsteuer

Neben der lebzeitigen Übertragung des gesamten Betriebes kommen für eine geordnete Regelung auch eine Beteiligung per Gesellschaftsvertrag oder eine gut durchdachte Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) in Betracht. Allerdings sollten Sie von Anfang an die steuerlichen Aspekte in ihre Überlegungen einbeziehen, da diese sich auf den Übergang des Vermögens ganz erheblich auswirken.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn keine individuelle Regelung über das Vermögen mittels Testament oder Erbvertrag getroffen wurde. Nur Blutsverwandte und der Ehepartner sind von Gesetzes wegen erbberechtigt.

Gibt es Kinder – eheliche, uneheliche oder adoptierte –, erben diese zu gleichen Teilen. Enkel kommen erst dann zum Zug, wenn ein Kind bereits verstorben ist.

Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, Enkel oder Urenkel, erben die Eltern bzw. die Geschwister. Dabei haben die Eltern Vorrang. Erst wenn ein Elternteil oder gar beide verstorben sind, gehen deren Erbteile auf die Geschwister über. Dies gilt auch für uneheliche Kinder bzw. solche aus einer zweiten oder dritten Ehe.

Der Ehegatte ist lediglich Miterbe. Die Größe seines Erbteils hängt zum einen davon ab, welche Verwandte neben ihm erben und in welchem Güterstand – Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Gütertrennung – er mit dem Erblasser lebte. Bei der allgemein üblichen Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern bzw. Enkeln stets die Hälfte und neben Eltern sowie Geschwistern immer drei Viertel. Sind weder Kinder noch Eltern noch Großeltern noch Geschwister vorhanden, ist der Ehegatte Alleinerbe.

Nach dem Erbfall

Die aufkommenden Fragen nach einem Erbfall sind schier unerschöpflich.

Der Gesetzgeber sieht die Auseinandersetzung einer nach dem Todesfall entstandenen Erbengemeinschaft vor. Über die Art und Weise entbrennt oft Streit. Die Verfolgung der eigenen Ansprüche ist meist kompliziert, zeitraubend und zermürbend. Häufig bleibt einem der Gang vor das Gericht nicht erspart.

Die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen beginnt stets mit der oft mühseligen Verschaffung der Kenntnisse über den Nachlass. Bereits hier gilt es, seine Rechte vollumfänglich zu wahren.

Will der Erblasser die Umsetzung seines Willens gesichert wissen, so ist die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers unerlässlich. Um Streit zwischen den Begünstigten wirksam begegnen und die Abwicklung des Nachlasses professionell durchführen zu können, ist die Wahl eines unabhängigen Dritten dringend anzuraten.

Erbfallmanagement

Ein Todesfall bringt stets Trauer mit sich. Trotz allen Unglücks müssen Sie in dieser Extremsituation umgehend und vor allem umsichtig handeln. Als Erbe haben Sie plötzlich mit Banken, Versicherungen und dem Finanzamt zu tun. Vielleicht kommen auch Personen auf Sie zu, die Ansprüche auf Teile des Nachlasses anmelden.

  • Welche Unterlagen habe ich den Banken und Versicherungen vorzulegen?
  • Muss ich einen Erbschein beantragen?
  • Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters oder Nachlasspflegers notwendig?
  • Ist es ratsam, Immobilien zu veräußern und wie führe ich das durch?

Dies sind nur einige Fragen, die es zu beantworten gilt, um den Nachlass ordnungsgemäß abwickeln zu können.
In dieser schwierigen Situation stehen wir Ihnen als kompetente Berater zur Seite. Gern beantworten wir all Ihre Fragen rund um den Erbfall und erledigen für Sie die vielfältigen Aufgaben und Behördengänge, die nun auf Sie zukommen.

Prozessführung

Unser oberstes Ziel ist die außergerichtliche Streitbeilegung. Wir scheuen es jedoch auch nicht, Ihre Ansprüche vor Gericht durchzusetzen oder geltend gemachte Forderungen abzuwehren.

In erbrechtlichen Streitigkeiten geht es häufig um hohe Werte, die erhebliche Prozesskosten mit sich bringen. So beläuft sich das Kostenrisiko bei einem Gegenstandswert von EUR 100.000 allein in der I. Instanz auf etwa EUR 12.000.

Um unnötige Kosten zu ersparen, ist es für uns selbstverständlich, Ihnen als Vertreter Ihrer Interessen vor Gericht nicht nur kompetent und zielorientiert zur Seite zu stehen, sondern auch den Faktor Wirtschaftlichkeit nicht außer Betracht zu lassen.

Pflichtteilsrecht

Sind die nächsten Angehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen, sieht das Gesetz für diese eine Mindestteilhabe am Nachlass vor. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören

  • die Kinder,
  • die Enkelkinder,
  • die Eltern und
  • der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt also die verwitwete Mutter zwei Kinder, die beide enterbt sind, so beträgt deren Pflichtteilsquote je ein Viertel, da sie von Gesetzes wegen je zur Hälfte erbberechtigt wären (Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Grundlage für die Berechnung bildet der zum Zeitpunkt des Todes vorhandene Nachlass.

Von einem Pflichtteilsergänzungsanspruch wird gesprochen, wenn es um die Mindestteilhabe an dem Vermögen geht, welches der Erblasser (innerhalb der letzten zehn Jahre) vor seinem Tod verschenkt hat.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ausschlaggebend ist die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners. Muss gegen den Beschenkten vorgegangen werden, gelten besondere Verjährungsvorschriften.

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist das zentrale Mittel einer sachkundigen und unparteiischen Durchsetzung des Willens des Erblassers. Gerade Unternehmer legen meist großen Wert darauf, die Verwaltung des Nachlasses einer unabhängigen und kompetenten Person zu
übertragen.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers trägt darüber hinaus – etwa bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft – entscheidend zur Streitvermeidung bei.

Neben der Anordnung der Abwicklungsvollstreckung, die vornehmlich der vom Erblasser gewollten Nachlassabwicklung dient, besteht auch die Möglichkeit, die sogenannte Verwaltungsvollstreckung anzuordnen. Sie kommt vor allem zum Zug, wenn die Erben noch minderjährig sind. In diesen Fällen kann der Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des
Nachlasses im Sinne der Kinder bis zu einem bestimmten Lebensjahr beauftragt werden. Erreichen die Erben das entsprechende Alter, endet die Testamentsvollstreckung und die Kinder können uneingeschränkt über ihren jeweiligen Erbteil verfügen.

Erbschaftsteuer

Der nachvollziehbare Wunsch, Vermögen möglichst ohne Verluste an die Folgegeneration zu übergeben, geht allzu oft mit der Befürchtung einher, dass dabei auch der Staat kräftig mitverdienen könnte. Durch eine vorausschauende Planung können Sie jedoch schon lebzeitig den Vermögensfluss innerhalb der Familie entsprechend Ihren Vorstellungen bewirken. Indem Sie die individuellen Steuerfreibeträge ausschöpfen, reduzieren Sie die zum Zeitpunkt des Erbfalls entstehende Erbschaftsteuer ganz erheblich. Wir helfen Ihnen gern, die vorhandenen Gestaltungsspielräume konsequent zu nutzen.

Zur deutschen unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht kommt es, wenn der Erblasser und/oder der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Besteuert wird dann alles, was den Erben aufgrund gesetzlicher, testamentarischer oder erbvertraglicher Erbfolge weltweit zufließt.

Erbauseinandersetzung

Der Gesetzgeber hat die Erbengemeinschaft nicht als dauerhafte Zwangsgemeinschaft angelegt, sondern deren Auseinandersetzung vorgesehen, die auch jeder der Erben verlangen kann.

Voraussetzung ist, dass zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten wie Kredite, Steuerschulden etc. abgelöst werden. Aufgrund der Tatsache, dass kein Miterbe die Übertragung eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf sich verlangen kann, ist die Aufteilung des Gesamtnachlasses konfliktträchtig. Langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen sind dann nicht vermeidbar, wenn sich die Erben über die Zuteilung der Nachlassgegenstände nicht einigen können. Ein Ausweg besteht noch darin, sämtliche zum Nachlass gehörenden Gegenstände zu veräußern und den Erlös entsprechend der Erbquoten aufzuteilen. Gehören Grundstücke zum Nachlass, führt der Weg oft über die öffentliche Versteigerung, in deren Rahmen häufig nur ein Erlös weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert erzielt werden kann.

Uneinigkeit über die Verteilung des Nachlasses führt regelmäßig zur Vermögensschädigung aller am Nachlass beteiligter Personen und zu dauerhaften Konflikten innerhalb der Familie, bis zu deren Auseinanderbrechen. Legen Sie die Erbauseinandersetzung in erfahrene Hände, bevor es zum Familienstreit kommt!

Erbenhaftung

Da der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt, hat er auch für dessen Verbindlichkeiten einzustehen. Stellt sich nach Annahme der Erbschaft heraus, dass der Nachlass stark verschuldet oder gar überschuldet ist, will der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen haften.

Um den Zugriff der Gläubiger auf das persönliche Vermögen des Erben zu verhindern, kann dieser z.B. die Einsetzung eines Nachlassverwalters beantragen oder Nachlassinsolvenz anmelden. Zu beachten ist, dass die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung mit Durchführung der Teilung des Nachlasses ausgeschlossen ist, sodass danach jeder Miterbe mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten einzustehen hat.

Diese skizzierten Instrumente finden ihren Einsatz nach Annahme der Erbschaft. Sollte die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft noch bestehen, führt deren Erklärung selbstverständlich zur vollständigen Befreiung des Ausschlagenden im Hinblick auf alle Nachlassverbindlichkeiten, da dieser überhaupt nicht in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt.

Ausschlagung

Wer eine Erbschaft ausschlägt, hat dafür meist gute Gründe. So kann die Maßnahme etwa sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist. Aber auch erbschaftsteuerliche Überlegungen sollten in die Entscheidung einfließen, welche innerhalb von sechs Wochen
getroffen werden muss.

Die Frist beginnt zu laufen, sobald der Erbe Kenntnis von seiner Berufung zum Erben erlangt hat. Die Erklärung hat gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht zu erfolgen.

Mit der Ausschlagung entfällt die Erbenstellung rückwirkend. Der stattdessen zum Zuge kommende Erbe wird so gestellt, als sei er bereits zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers Erbe geworden.

Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist, sofern der Begünstigte nicht zu einer Erklärung hierüber aufgefordert wurde, grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden. Sie hat gegenüber dem bzw. den Erben zu erfolgen.

Wer aufgrund einer Ausschlagung begünstigt ist, ergibt sich aus den Regelungen des Testaments oder den gesetzlichen Bestimmungen.

Aufgrund der Tragweite einer Ausschlagung sollten Sie vor deren Erklärung unbedingt rechtzeitig sachkundigen Rat einholen.

Familienrechtliche Bezüge

Gerade für Ehegatten ist es nach dem Tod des Partners von großer Bedeutung, ob sie die Erbschaft annehmen oder besser die sogenannte familienrechtliche Lösung im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wählen. Da zu entscheiden ist, ob die Erbschaft ausgeschlagen werden muss, ist rasches Handeln zwingend notwendig.

Aufgrund der weitreichenden Folgen auf das Vermögen ist eine fachlich fundierte Beratung unerlässlich.

Erbscheinsverfahren

Der Erbschein dient zum Nachweis der Erbberechtigung. In der Regel verlangen zumindest bei gesetzlicher Erbfolge Dritte, beispielsweise Banken, die Vorlage eines Erbscheins, bevor sie Zahlungen an die Erben leisten oder auf deren Verlangen Nachlassverbindlichkeiten erfüllen.

Der Antrag ist beim zuständigen Nachlassgericht zu stellen und lässt sich zu Protokoll des Gerichts erklären. Das zuständige Gericht kann die Versicherung der Angaben an Eides statt verlangen.

Bevor Sie einen Erbschein beantragen – dies ist in der Praxis meist mit erheblichen Kosten verbunden – sollten Sie genau prüfen, ob Sie ihn auch tatsächlich benötigen. Liegt ein Testament in notariell beurkundender Form vor, kann dieses Dokument zur Berichtigung des Grundbuches oder des Handelsregisters ausreichen. Auch die Abwicklung des Nachlasses auf der Basis einer über den Tod hinaus wirksamen Vollmacht ist eine kostengünstige Alternative.

Sowohl zur Überprüfung der Notwendigkeit als auch zur oftmals notwendigen raschen Beantragung des Erbscheins stehen wir Ihnen mit unserer ganzen Erfahrung hilfreich zur Seite.

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